Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 18
Verwaltungs- und Kontrollsystem
(1) Zur Wahrung der finanziellen Interessen der Europäischen Union wird ein Verwaltungs- und Kontrollsystem eingerichtet.
(2) Das Verwaltungs- und Kontrollsystem beinhaltet insbesondere ein Kontroll- und Sanktionssystem.
In Kraft getreten am 16. März 2024 (GV. NRW. S. 156). |
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