Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
35 / 36 |
§ 35
Dienstherreneigenschaft
Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden.
In Kraft getreten am 5. April 2024 (GV. NRW. S. 189). |
|