Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2
Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023 für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen,
Richter, Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und Unterhaltsbeihilfeempfänger

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn

1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und

2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn

1. das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und

2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hatten.

(3) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

1. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung 1 800 Euro,

2. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes 1 000 Euro und

3. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 1 000 Euro.

(4) Der Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum Stichtag 9. Dezember 2023 Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatte. Soweit am genannten Stichtag kein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe bestand, richtet sich der Anspruch abweichend von Satz 1 gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 zuletzt Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200).