Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7
Rückforderung
Die Zahlung der Sonderzahlungen steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand. § 15 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes und § 64 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200). |
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