Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 2
Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte

(1) Örtlich zuständig für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AuslZustV ist

1. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von N bis Z beginnt, oder Ungarn hat und

2. der Landschaftsverband Rheinland, wenn eine geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den Staaten Belgien oder Niederlande hat.

(2) Absatz 1 findet im Anwendungsbereich von § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 AuslZustV entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 207).