Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 5
Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Mit der Eintragung in die Liste werden die eingetragenen Personen Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen soweit ihre Mitgliedschaft nicht nach § 1 Absatz 5 des Baukammerngesetzes begründet werden kann.
In Kraft getreten am 17. April 2024 (GV. NRW. S. 205). |
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