Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

 1 / 10

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren, die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung, das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Eintragung einer Meisterin oder eines Meisters des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks oder diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. 1 S. 307 4; 2006 1 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellten Personen als eingeschränkt Bauvorlageberechtigte nach § 67 Absatz 4a in Verbindung mit § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018 in der jeweils geltenden Fassung durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242).