Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 2
Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten

(1) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen führt als zuständige Stelle das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a Satz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Das Verzeichnis sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren können jeweils elektronisch geführt werden.

(2) Aus dem Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten hat ersichtlich zu sein:

1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen sowie das Geschlecht,

2. Geburtsdaten,

3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes einschließlich der Kontaktdaten zum Zweck der Telekommunikation sowie der Daten für den Zahlungsverkehr,

4. Angaben zur Berufsausbildung und

5. Angaben zur Eintragung, die die zuständige Stelle benötigt.

(3) Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Eintragung setzt einen Antrag in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten sind der Meisterbrief oder eine Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle, Tätigkeits- und Weiterbildungsnachweise sowie die Bescheinigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vorzulegen.

(5) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(6) Wird dem Antrag nach § 2 Absatz 4 stattgegeben, ist die aufgenommene Person in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlagenberechtigten einzutragen und die zuständige Handwerkskammer über die Eintragung zu informieren. Eintragungen in und Löschungen aus dem Verzeichnis sind im Veröffentlichungsorgan der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben. Die zuständige Handwerksammer informiert die Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen, wenn die nach Satz 1 aufgenommene Person aus der Handwerksrolle gelöscht wird.

(7) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.

(8) § 12 Absatz 2 und § 13 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242).