Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 3
Voraussetzungen der Eintragung

(1) In das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten wird auf Antrag eingetragen, wer als Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks tätig ist oder zu diesen nach § 7 Absatz 2, 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellten Personen gehört sowie

1. Wohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort im Land Nordrhein-Westfalen hat,

2. bei der oder bei dem seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder der Eintragung in die Handwerksrolle fünf Jahre vergangen sind und Tätigkeiten nach Absatz 2 nachweist sowie

3. eine von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannte Weiterbildung im Umfang von 80 Unterrichtsstunden vor der Antragstellung erfolgreich absolviert hat; die Anlage 3, Nummer I und Nummer II, der Baukammerndurchführungsverordnung vom 14. März 2022 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erwerb des Meistertitels oder der Eintragung in die Handwerksrolle sind bezogen auf die nicht verfahrensfreie Errichtung oder die nicht verfahrensfreie Änderung von Gebäuden geeignete Tätigkeitsnachweise über die Mitwirkung an der Planung oder über die maßgebliche Ausführung der Baumaßnahme beizubringen.

(3) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 1 und 2 in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten einzutragen, sofern keine Versagensgründe vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242).