Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 5
Versagung und Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

1. die eingetragene Person dies beantragt,

2. die eingetragene Person verstorben ist,

3. die eingetragene Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben hat,

4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungs-verfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,

5. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung, die eine der Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten ist, entfallen ist, oder

6. eine in das Verzeichnis eingetragene Person gegen ihr obliegende Pflichten verstößt.

Nach der Löschung der Eintragung sind der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen die von dieser ausgehändigten Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, unverzüglich zurückgegeben. Werden ausgehändigte Sachen oder Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt waren, nach der Löschung der Eintragung trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als zuständige Behörde nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung befugt, von der zur Rückgabe verpflichteten Person eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib zu verlangen und abzunehmen. Dies gilt entsprechend, wenn bei Fortbestand der Eintragung ein erlassener Verwaltungsakt unanfechtbar, widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242).