Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 6
Verpflichtung zur Fortbildung

(1) Nach § 67 Absatz 4a Satz 5 der Landesbauordnung 2018 sind die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen dazu verpflichtet, sich jährlich in den Bereichen der öffentlich-rechtlichen Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens sowie in den zivilrechtlichen Grundlagen des Planens und Bauens (Anlage 3, Nummer I und Nummer II der Baukammerndurchführungsverordnung) fortzubilden.

(2) Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung ihrer Fort- und Weiterbildungsordnung anerkannt sind. Der kalenderjährliche Umfang der Fortbildungsverpflichtung beträgt mindestens 16 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten pro Unterrichtsstunde.

(3) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ist gegenüber der Ingenieurkammer- Bau Nordrhein-Westfalen durch Vorlage von Bescheinigungen des Fortbildungsträgers durch die eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person bis zum 1. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Die Bescheinigung hat darüber Auskunft zu geben, ob die Fortbildung in Präsenz oder Telepräsenz stattgefunden hat. Hat eine eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person die Fortbildungspflicht innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfüllt, kann die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gestatten, die Fortbildung bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242).