Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.6.2024

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§ 7
Haftpflichtversicherung

Nach § 67 Absatz 4a Satz 7 der Landesbauordnung 2018 haben sich die in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Schäden aus einer Planungstätigkeit ist im Rahmen der Antragstellung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 nachzuweisen. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242).