Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

8 / 10

§ 8
Pflichten der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten und der Bauaufsichtsbehörden

Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte sind nach § 67 Absatz 4a der Landesbauordnung 2018 berechtigt, Bauvorlagen für die Gebäudeklassen 1 und 2 zu erstellen. Sie dürfen nur solche Bauvorlagen erstellen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Sofern eine untere Bauaufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit gegenüber einer beschränkt bauvorlageberechtigten Person nach der Landesbauordnung 2018 ahndet, hat die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und die zuständige Handwerkskammer hierüber nachrichtlich in Kenntnis zu setzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242).