Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu 20 000 Euro kann nach § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Landesbauordnung 2018 belegt werden, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig als eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person ausgibt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet ohne in das Verzeichnis nach § 2 eingetragen zu sein.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, und ist ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 242). |
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