Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

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§ 7 (Fn 9)
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 6 Absatz 1 richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach dem Mittelwert ihrer Rangplätze für die Vorleistungen und für das Auswahlgespräch (Listenplatz). Stimmen Bewerberinnen und Bewerber in dem Mittelwert gemäß Satz 1 überein, werden die für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Listenplätze durch Los zugewiesen.

(2) Zur Ermittlung des Rangplatzes für die Vorleistungen werden der Punktwert für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit 30 Prozent, der Punktwert für den Studierfähigkeitstest mit 30 Prozent und der Punktwert für Tätigkeitszeiten gemäß Absatz 5 mit 40 Prozent gewichtet. Die einzelnen Punktwerte berechnen sich nach den Absätzen 3 bis 5. Bei gleichem Gesamtpunktwert wird der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Acht.

(3) Der Punktwert für die Durchschnittsnote gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen wird ermittelt, indem diese von dem Wert 4,0 subtrahiert und das Ergebnis durch den Wert 3 dividiert und mit dem Wert 100 multipliziert wird. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der Vergabeverordnung NRW.

(4) Der Punktwert für den fachspezifischen Studierfähigkeitstest gemäß § 6 Absatz 4 wird berechnet, indem von dem im TMS erzielten Testwert (Standardwert) 70 abgezogen und das Ergebnis durch 60 geteilt und mit dem Wert 100 multipliziert wird. Testwerte, die den unteren Grenzwert von 70 unterschreiten oder den oberen Grenzwert von 130 überschreiten, werden durch den jeweils nächstliegenden Grenzwert ersetzt.

(5) „(5) Anerkannt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen werden maximal 48 Monate, unabhängig vom Beschäftigungsumfang und nur human- und zahnmedizinische, therapeutische sowie pflegerische Berufe gemäß der Anlage zu dieser Verordnung, wenn deren Ausbildung landes- oder bundesrechtlich geregelt ist, die Regelausbildungs- oder Studienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten (mindestens Anforderungsniveau 2 der Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020 – Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen, Nürnberg, November 2021, veröffentlich durch die Bundesagentur für Arbeit) voraussetzt. Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden berücksichtigt. Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt und mit dem Wert 100 multipliziert wird.“

(6) Zur Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zugelassen wie gemäß § 6 Absatz 2 auszuwählen sind. Die Zulassung zum Auswahlgespräch richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen zum Zeitpunkt der Einladungen. Nehmen mehr Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz ein als für das Gespräch zugelassen werden können, so entscheidet unter ihnen das Los. Liegt der rechnerische Wert ihres Rangplatzes für die Vorleistungen über der Zahl der Zulassungen, so wird ihnen für das weitere Verfahren diese als Rangplatz für die Vorleistungen zugewiesen. Ein durch Antragsrücknahme frei gewordener Platz im Auswahlgespräch wird durch die im Rangplatz nach Absatz 2 nachfolgende Bewerberin oder den im Rangplatz nach Absatz 2 nachfolgenden Bewerber besetzt, wenn der zuständigen Stelle mindestens drei Arbeitstage vor dem ersten Tag der Auswahlgespräche eine Rücknahmeerklärung zugegangen ist. Stimmen nachrückende Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Rangplatz nach Absatz 2 überein, so entscheidet das Los.

(7) Das Auswahlgespräch besteht aus kurzen Interviews und Szenarien (Stationen), die von Jurorinnen oder Juroren bewertet werden. Die Jurorinnen und Juroren sind für die standardisierte Bewertung der einzelnen Stationen zu schulen. Die Einzelheiten des Verfahrens und seiner Bewertung legt die zuständige Stelle vorab im Einvernehmen mit dem Ministerium für das jeweilige Auswahlverfahren auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption fest, die auch die Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt. Die Festlegungen sind in einem Umfang zu veröffentlichen, der den Zweck der Auswahlgespräche nicht gefährdet.

(8) Die zuständige Stelle beruft die Jurorinnen und Juroren im Einvernehmen mit dem Ministerium. Die Berufenen müssen über die erforderliche, in der Regel ärztliche oder psychologische Sachkunde für die Mitwirkung im Auswahlverfahren verfügen. Die Berufung ist vertraulich zu behandeln. Sie erfolgt für das jeweilige Auswahlverfahren und kann wiederholt ausgesprochen werden. Im Einvernehmen mit dem Ministerium kann die Berufung aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Für die Beteiligung am Auswahlverfahren wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. Die Auswahlgespräche sind nicht öffentlich. Die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Ministeriums sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

(9) Die Bewertungen der Stationen des Auswahlgesprächs erfolgen auf normierten Skalen. Alle Stationen fließen mit dem gleichen Gewicht in die Endbewertung ein. Der Rangplatz einer Bewerberin oder eines Bewerbers für das Auswahlgespräch richtet sich nach der erzielten Summe der Stationspunkte. Stimmen Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Gesamtpunktwert überein, wird ihnen der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Acht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122); geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024 (Nummer 10), im Übrigen am 31. August 2024.

Fn 2

Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024.

Fn 3

§ 1 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 4

§ 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 5

§ 3 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 6

§ 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 7

§ 5 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 8

§ 6 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 9

§ 7 Absatz 2, 4, 7 und 9 geändert sowie Absatz 3, 5 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 10

§ 8 neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.

Fn 11

§ 9 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227, ber. S. 300), in Kraft getreten am 31. August 2024.