Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 19.6.2024

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§ 2
Kostenfolgeabschätzung, Belastungsausgleich, Evaluation

(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eine Überprüfung der konnexitätsrechtlichen Folgen des § 1 durch. Sollte die Überprüfung unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, eine wesentliche Belastung für die Gemeinden ergeben, wird ein entsprechender Belastungsausgleich rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geschaffen. Es gelten die Bestimmungen des Konnexitätsausführungsgesetzes.

(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch diese Verordnung entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden einschließlich der Anpassung eines etwaigen Belastungsausgleichs.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. Mai 2024 (GV. NRW. S. 248).