Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Eine Anlage zur Erzeugung von Strom durch solare Strahlungsenergie nach § 42a Absatz 1 Satz 1 und § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage).

(2) Installierte Leistung im Sinne dieser Verordnung ist die elektrische Wirkleistung in Kilowatt-peak, die eine Photovoltaikanlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.

(3) Bruttodachfläche im Sinne dieser Verordnung ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller Teildachflächen.

(4) Nettodachfläche im Sinne dieser Verordnung ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden können. Norden schließt die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ein.

(5) Eine vollständige Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes umfasst Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Hiervon sind Baumaßnahmen ausgenommen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorzunehmen sind.

(6) Für Photovoltaikanlagen

1. ungeeignete Dachflächen sind insbesondere:

a) konstruktiv ungeeignete Dachflächen,

b) mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen oder

c) mit lichtdurchlässigem Material bedeckte Dachflächen,

2. ungeeignete Stellplatzflächen sind solche, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen als Stellplatzflächen genutzt werden.

(7) Der Neuerrichtung eines Gebäudes steht der Ausbau oder Anbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Photovoltaiknutzung geeignete Dachfläche entsteht. Bestehende Dachflächen werden nicht berücksichtigt.

(8) Die Kosten einer Photovoltaikanlage umfassen die Herstellungs-, Betriebs- und Kapitalkosten. Die Herstellungskosten setzen sich aus den Planungskosten sowie den Kosten für Module, die notwendige Unterkonstruktion, Wechselrichter, Messeinrichtungen und Netzanschluss sowie den Montagekosten und den sonstigen Systemkosten zusammen, die bedingt durch die Photovoltaikanlage für bau- oder elektrotechnische Maßnahmen aufgewendet werden müssen. Zu den sonstigen Systemkosten nach Satz 1 zählen insbesondere erforderliche Mehraufwendungen für Brandschutz, Sicherheit und Statik.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332).