Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 4
Mindestgröße der Photovoltaikanlagen auf Gebäuden
(1) Bei Neubauten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 haben Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes zu bedecken.
(2) Bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 haben Photovoltaikanlagen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche zu bedecken. Alternativ zu der prozentualen Mindestgröße genügt es für nachstehend aufgeführte Gebäude, wenn die installierte Leistung folgende Werte mindestens erreicht:
1. 3 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten,
2. 4 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohneinheiten oder
3. 8 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden.
(3) Die Pflicht nach § 1 Absatz 2 wird auf diejenige installierte Leistung einer Photovoltaikanlage begrenzt, für die die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, gegeben sind, ohne an Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung des Zahlungsanspruches nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz teilnehmen zu müssen.
In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332). |
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