Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.9.2024

5 / 13

§ 5
Ausnahmen und Erfüllungsoptionen für Gebäude

(1) Die Pflicht nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 42a der Landesbauordnung 2018 entfällt, soweit ihre Erfüllung:

1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder

3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

(2) Technisch unmöglich im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist insbesondere das Erfüllen der Pflicht nach § 1 Absatz 2, wenn

1. die Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder bei einem Bestandsgebäude ausschließlich nach Norden gerichtet ist,

2. bei Gebäuden, deren Baubeginn vor dem 1. Januar 2024 liegt, eine vollständige Erneuerung der Dachhaut nach den Zeitpunkten in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 begonnen wird und das Dach aus Dachflächen besteht, die für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ungeeignet sind,

3. eine ausreichende Standsicherheit des die jeweilige Dachfläche tragenden Bestands-Gebäudeteils zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage nur mit einer umfangreichen baulichen Maßnahme zu erreichen ist,

4. bei Gebäuden, deren Bauantrag nach den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zeitpunkten eingeht und an denen trotz einer dem Hauptnutzungszweck des Gebäudes entsprechenden Priorisierung der Errichtung einer Photovoltaikanlage in der Planung aufgrund von notwendigen Dachaufbauten und technischen Anlagen keine geeigneten Dachflächen bereitgestellt werden können oder

5. eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms auch bei einer Erweiterung der Netzkapazität in das öffentliche Netz nicht möglich ist.

(3) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist das Erfüllen der Pflicht nach § 1 Absatz 2, wenn

1. die berechnete Amortisationszeit der Kosten der Photovoltaikanlage an dem in Bezug auf die jährliche solare Einstrahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort auf dem Gebäudedach mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Photovoltaikmodule mehr als 25 Jahre beträgt,

2. bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 1. Januar 2024, bei denen mit einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut nach den Zeitpunkten des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 4 begonnen wird und der Anteil der sonstigen Systemkosten, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen, 70 Prozent der Kosten der Photovoltaikanlage übersteigt,

3. Verpflichtete bei der Realisierung einer Photovoltaikanlage auf ihrem Gebäude erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstigen Geschäftstätigkeiten erfahren würden und nachweislich drei Anbieter es abgelehnt haben, statt der Verpflichteten eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben oder

4. das Gebäude nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks ist, auf welchem es errichtet wurde und den Verpflichteten ein befristetes Nutzungsrecht an diesem Grundstück ohne Entschädigungsanspruch für den Eigentumsverlust bei Ablauf des Nutzungsrechtes zusteht; im Falle der Nummer 1 ist auf die verbleibende Nutzungsdauer am Grundstück abzustellen, wenn diese weniger als 25 Jahre beträgt.

Dies gilt entsprechend, wenn die verbleibende planmäßige Restlebensdauer des Gebäudes weniger als 25 Jahre beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichteten bei Ablauf des Nutzungsrechtes für den Verlust ihres Eigentums einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer geltend machen können.

(4) Die Pflicht nach § 1 Absatz 2 gilt als erfüllt, wenn

1. das wirtschaftliche Flächenpotential für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird oder

2. auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, die mindestens den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.

Teil 3
Regelungen für Stellplatzflächen nach § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332).