Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024

7 / 13

§ 7
Ausnahmen und Erfüllungsoptionen bei Stellplatzflächen

(1) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 entfällt, soweit

1. die Stellplatzfläche unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet ist,

2. ihre Erfüllung:

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

b) im Einzelfall technisch unmöglich ist oder

c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Sofern die Pflicht nach Satz 1 entfällt, ist im Baugenehmigungsverfahren der Bauherrschaft Absatz 4 als Pflicht aufzuerlegen.

(2) Technisch unmöglich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist das Erfüllen der Pflicht, wenn

1. die auf der zu errichtenden Stellplatzfläche zu installierende Photovoltaikanlage aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder

2. eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms auch bei einer Erweiterung der Netzkapazität in das öffentliche Netz nicht möglich ist.

(3) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist das Erfüllen der Pflicht, wenn

1. die berechnete Amortisationszeit der Kosten der Photovoltaikanlage an dem in Bezug auf die jährliche solare Einstrahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Photovoltaikmodule mehr als 25 Jahre beträgt,

2. bei Stellplatzflächen der Anteil der sonstigen Systemkosten, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen, 70 Prozent der Kosten der Photovoltaikanlage übersteigt,

3. Verpflichtete bei der Realisierung einer Photovoltaikanlage auf der Stellplatzfläche erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstigen Geschäftstätigkeiten erfahren würden und nachweislich drei Anbieter es abgelehnt haben, statt der Verpflichteten eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben oder

4. die Stellplatzfläche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks ist, auf welchem es errichtet wurde und den Verpflichteten ein befristetes Nutzungsrecht an diesem Grundstück ohne Entschädigungsanspruch für den Eigentumsverlust bei Ablauf des Nutzungsrechtes zu steht; im Falle der Nummer 1 ist auf die verbleibende Nutzungsdauer am Grundstück abzustellen, wenn diese weniger als 25 Jahre beträgt.

Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend, wenn die verbleibende planmäßige Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 25 Jahre beträgt. Abweichend dazu gelten Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 nicht, wenn die Verpflichteten bei Ablauf des Nutzungsrechtes für den Verlust ihres Eigentums einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer geltend machen können.

(4) Die Pflicht nach § 6 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn je fünf Stellplätzen auf der Stellplatzfläche mindestens ein geeigneter Laubbaum so gepflanzt und unterhalten wird, dass der Eindruck einer großen befestigten Grundstücksfläche abgemildert wird.

Teil 4
Sonstige Vorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332).