Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024

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§ 8
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Erfüllung der Pflicht nach § 1 Absatz 2 gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Für den Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach § 1 Absatz 2 ist das Formular zu verwenden, das das für Bau zuständige Ministerium zur Verfügung stellt. Als Anlage zu dem Formular ist eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, beizufügen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer haben im Fall einer Ausnahme nach § 5 Absatz 1 bis 3 oder § 7 Absatz 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllen. Für den Nachweis ist das Formular zu verwenden, das das für Bau zuständige Ministerium zur Verfügung stellt. Das für Bau zuständige Ministerium kann darüber hinaus verlangen, dass Sachkundige die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausnahme bescheinigen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer haben im Fall einer Erfüllungsoption nach § 5 Absatz 4 oder § 7 Absatz 4 gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ihre Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. Für den Nachweis ist jeweils das Formular zu verwenden, das das für Bau zuständige Ministerium zur Verfügung stellt. Der gegenüber der für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, zuständigen Behörde zu erbringende Nachweis zur Erfüllung der Pflicht ist auch der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern mindestens zehn Jahre ab Fertigstellung des Gebäudes, der vollständigen Erneuerung der Dachhaut oder ab Fertigstellung der Stellplatzfläche aufzubewahren. Die Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden. § 74 Absatz 5 Satz 2 BauO NRW 2018 gilt entsprechend.

(5) Mit der Anwendungsprüfung zu § 42a oder § 48 Absatz 1a BauO NRW 2018 befasste Baudienststellen nach § 79 BauO NRW 2018 gewährleisten die Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung in eigener Verantwortung. Die Baudienststellen stellen die nachvollziehbare Dokumentation der Anwendungsprüfung und deren Ergebnis in geeigneter Weise sicher.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332).