Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 9
Befreiungen

(1) Eine Befreiung kann von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Pflicht nach § 1 Absatz 2 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

(2) Im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise wegen unbilliger Härte nicht vertretbar ist das Erfüllen der Pflicht nach § 1 Absatz 2, wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer die Pflichterfüllung aus in der Person liegender Gründe nicht zugemutet werden kann. Von Absatz 1 ist auch der Umstand erfasst, wenn zur Erfüllung der Pflicht erforderliche Kreditmittel nicht oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht erlangt werden können.

(3) Die Befreiung von der Pflicht nach § 1 Absatz 2 ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen. Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das das für Bau zuständige Ministerium zur Verfügung stellt. Das für Bau zuständige Ministerium kann verlangen, dass Sachkundige das Vorliegen einzelner Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 bescheinigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332).