Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt nach § 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 BauO NRW 2018, wer als Eigentümerin oder als Eigentümer
1. vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht nach § 1 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder der Pflicht zum Nachweis nach § 8 Absatz 1 bis 3 oder der Aufforderung zur Nacherfüllung nach § 10 Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommt,
2. wider besseres Wissen in dem Nachweis nach § 8 Absatz 1 bis 3 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt oder
3. wider besseres Wissen in dem Antrag nach § 9 Absatz 2 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden bei:
1. Ein- oder Zweifamilienhäusern: bis zu 5 000 Euro,
2. Mehrfamilienhäusern: bis zu 25 000 Euro und
3. Nichtwohngebäuden: bis zu 50 000 Euro.
(3) Verwaltungsbehörde ist nach § 86 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe d der Landesbauordnung 2018 die untere Bauaufsichtsbehörde.
In Kraft getreten am 19. Juni 2024 (GV. NRW. S. 332). |
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