Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 1
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 auf die einzelnen Gemeinden nach dem aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtlichen Schlüssel aufgeteilt.

(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2023 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163) anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 335).