Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ist für die ersten drei Quartale unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Im Dezember ist jeweils eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe von 110 Prozent der Zahlung für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im jeweiligen Zeitraum abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(3) Die Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen jeweils im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo. Die Abschlagszahlung gemäß Absatz 2 Satz 1 erfolgt jeweils im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember. Die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des Folgejahres.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 335).