Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 7
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind IT. NRW unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen über das von IT. NRW bereitgestellte Online-Formular anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen. Für die Meldungen gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 335).