Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

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§ 1
Qualifizierungsaufstieg in die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des
Justizdienstes

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Justizdienstes können auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts zum Qualifizierungsaufstieg in die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes zugelassen werden.

(2) Zum Qualifizierungsaufstieg kann zugelassen werden,

1. wer nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt und

2. wer die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. Die Eignung und Befähigung bemisst sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes verbunden ist. Die nähere Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens regelt die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts.

(4) Der Aufstieg befähigt zur Wahrnehmung aller Aufgaben der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, sind.

(5) Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Justizdienstes, die in den Fachgerichtsbarkeiten, der Fachhochschule für Rechtspflege NRW, dem Ausbildungszentrum der Justiz NRW und der Justizakademie NRW tätig sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar. Über die Zulassung entscheiden die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts, die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege NRW, die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW beziehungsweise die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie NRW jeweils im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).