Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 2
Qualifizierung und Aufstiegslehrgang

(1) Die Qualifizierung und der Aufstiegslehrgang dauern zusammen 13 Monate.

(2) Die Qualifizierung dauert zehn Monate und besteht aus:

1. einer einen Monat dauernden exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben der Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes,

2. einem durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchzuführenden dreimonatigen Einführungslehrgang und

3. einer sechs Monate dauernden praktischen Einweisung in Aufgaben der Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben sind.

(3) Der Aufstiegslehrgang dauert drei Monate; er wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz durchgeführt.

(4) Während des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

(5) Während der Qualifizierung und im Aufstiegslehrgang sind zu vermitteln:

1. gründliche Kenntnisse

a) im Allgemeinen Verwaltungsrecht,

b) im Beamtenrecht,

c) im Arbeits- und Tarifrecht,

d) im Haushaltsrecht,

e) auf dem Gebiet der Geschäftsgangsbestimmungen für die Justizverwaltung und

f) im Kostenrecht sowie

2. Kenntnisse der Grundzüge

a) des Staats- und Verfassungsrechts,

b) des Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrechts, insbesondere des Zivil- und Strafprozessrechts,

c) des Reisekosten- und Umzugskostenrechts,

d) der Bestimmungen zur Entlastung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und

e) des Schwerbehinderten- und Personalvertretungsrechts.

Die Vermittlung dieser Grundzüge kann im Einführungslehrgang erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).