Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 4
Praktische Einweisung

(1) Die praktische Einweisung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Die Beamtinnen und Beamten sind einem Amtsgericht, einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen.

(2) Die praktische Einweisung erstreckt sich insbesondere auf die Angelegenheiten des Kosten- und Haushaltsrechts, der Personal- sowie der Verwaltungs- und Geschäftsgangssachen, die der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes vorbehalten sind.

(3) Im Anschluss an den Einführungslehrgang wird die praktische Einweisung durch planmäßigen Unterricht ergänzt. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den planmäßigen Unterricht und die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht landesweit in einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).