Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 7
Dienstleistungsauftrag

Nach Abschluss des Aufstiegslehrgangs bis zum Zeitpunkt des Bestehens der Aufstiegsprüfung kann den Beamtinnen und Beamten, sofern ihr Leistungsstand dies zulässt, ein Dienstleistungsauftrag in Ämtern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes erteilt werden. Eine Beauftragung mit Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesetzes ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).