Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 8
Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten das Ausbildungsziel erreicht haben und sie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit für die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes geeignet sind.

(2) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind sie vom Dienst befreit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).