Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024

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§ 10
Prüfungsverfahren

(1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine und den Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest, lädt die Prüflinge zu den Prüfungen und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 13. § 11 Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Gegen Ende des Aufstiegslehrgangs werden die Personalakten der Prüflinge der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeleitet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).