Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung soll bereits während des Aufstiegslehrgangs abgenommen werden. Die Leiterin oder der Leiter der des Ausbildungszentrums der Justiz NRW kann im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können.

(2) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt oder Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes vier Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Jeweils eine Aufsichtsarbeit ist dem Haushaltsrecht, dem Verfahrens- und Kostenrecht, dem Bereich der Verwaltungsangelegenheiten und Geschäftsgangsbestimmungen sowie dem Bereich der Personalangelegenheiten zu entnehmen.

(3) Für jede Aufsichtsarbeit stehen den Prüflingen bis zu zwei Stunden zur Verfügung. Prüflingen mit Behinderungen oder vorübergehend körperlich beeinträchtigten Prüflingen können auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen gewährt werden. Insbesondere kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.

(4) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz beauftragt die Lehrkräfte mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben. In jeder Aufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.

(5) Die Prüflinge haben die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Sie versehen sie mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar übermittelt.

(6) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm geltend gemacht hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).