Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

13 / 24

§ 13
Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).