Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

14 / 24

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 2 Absatz 5 genannten Lehrgebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.

(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge zu einem Prüfungstermin geladen werden.

(3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Die oder der Vorsitzende kann die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch hinzuziehen.

(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, soweit sie nicht bereits nach Absatz 3 hinzugezogen worden sind, über das Vorgespräch.

(5) Die mündliche Prüfung dauert pro erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(6) Prüflingen mit Behinderungen kann auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden; insbesondere kann eine Einzelprüfung durchgeführt werden. Über die Anträge entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen mit dienstlichem Interesse gestatten, bei der Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Schlussentscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling dies beantragt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).