Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024

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§ 20
Versäumung der Prüfungstermine,
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, sobald der Prüfling

1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

2. ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt oder

3. ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für „ungenügend“ zu erklären.

(3) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die weitere Ausbildung; § 7 findet entsprechende Anwendung.

(4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände fern und sieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so hat der Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten unverzüglich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW und bei der mündlichen Prüfung unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines auf dessen Kosten zu erstellenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2024 (GV. NRW. S. 350).