Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
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§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Kontrolle der
1. stofflichen Anforderungen des in Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials,
2. Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 oder 2 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Höchstgehalten
durch die Entnahme von Stichproben und Untersuchungen.
In Kraft getreten am 11. Juli 2024 (GV. NRW. S. 414). |
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