Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 3
Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter

Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Juli 2024 (GV. NRW. S. 414).