Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 4
Begrenzung von Anbauvereinigungen

Die Anzahl der Erlaubnisse, die nach den §§ 11 bis 13 des Konsumcannabisgesetzes in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt erteilt werden dürfen, werden auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt. Als Bezugsgröße für die Begrenzung dient die zum Stichtag 1. Juli 2024 amtlich festgestellte Einwohnerzahl im jeweiligen Kreis- oder Stadtgebiet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Juli 2024 (GV. NRW. S. 414).