Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
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§ 6
Erstellung der Gesetzentwürfe
sowie der Kostenfolgeabschätzung
Zu einem Gesetzentwurf, der die Aufgabenübertragung gem. § 1 Abs.1 regelt, ist von der zuständigen Behörde frühzeitig eine Prognose der finanziellen Auswirkungen der Aufgabenübertragung (Kostenfolgeabschätzung) zu erstellen.
Die Regelung nach § 1 Abs.1 Satz 2 ist in den Gesetzentwurf nach Satz 1 oder in einen Entwurf eines Belastungsausgleichsgesetzes zu diesem Gesetzentwurf aufzunehmen. Die Kostenfolgeabschätzung ist beizufügen.
Für den Fall, dass im Aufgabenübertragungsgesetz keine Belastungsausgleichsregelung enthalten ist, ist in § 1 dieses Gesetzes der Zusatz aufzunehmen, dass der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen im Belastungsausgleichsgesetz zu diesem Gesetz geregelt wird.
GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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Vierter Teil einschließlich § 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012. |
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§ 3 Absatz 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. |
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