Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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Artikel 4
(1) Das Land Niedersachsen ist damit einverstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen in Bramsche eine Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterhält.
(2) Ein Kostenausgleich findet nicht statt.
(3) Die von der Wasserschutzpolizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse des Landes, dessen Polizeibeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.
GV. NRW. S. 629, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005. |
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