Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
4 / 6 |
§ 4
Nebenbestimmungen, Aufhebungsvorbehalt
(1) Die LfM kann den an dem Pilotprojekt bzw. Betriebsversuch teilnehmenden Anbieterinnen bzw. Anbietern jederzeit Nebenbestimmungen aufgeben, die der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dienen. Insbesondere sind nachträgliche Auflagen möglich.
(2) Die in diesem Zusammenhang ergangenen Verwaltungsakte können ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass das Projekt- bzw. Versuchsziel nicht erreicht werden wird.
(3) Alternativ zu dem Erlass von Verwaltungsakten können auch öffentlich-rechtlichen Verträge abgeschlossen werden, sofern dies der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dient.
GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005. |
|
SGV. NRW. 2251. |