Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4
Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes, soweit sie nicht
a) der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
b) dem Umwelt- und Bauausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
c) dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,
d) Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
(2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über
a) grundsätzliche Zielsetzungen des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes,
b) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleitung; in dringenden Fällen kann der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsleitung beauftragen.
(3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Betriebsausschuss und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.
GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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SGV. NRW. 641. |