Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei der Bezirksregierung in Detmold, sowie - in dem den Grenzabschnitt betreffenden Umfang - bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zur Einsicht bereit.
GV. NRW. S. 154, in Kraft getreten am 16. Mai 2006. |