Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 9
Die der oberen Flurbereinigungsbehörde – Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster - übertragenen Aufgaben werden auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als obere Flurbereinigungsbehörde übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Abteilung 9 - obere Flurbereinigungsbehörde - der Bezirksregierung Münster wird aufgelöst.
GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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