Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 11
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der durch die §§ 1 bis 9 aufgelösten Behörden und Einrichtungen auf die Behörden und Einrichtungen übergeleitet, denen ihre Aufgaben gemäß §§ 1 bis 9 übertragen werden. Spezielle Überleitungsregelungen gehen dieser Bestimmung vor. Beschäftigte, die von dieser Regelung nicht erfasst sind oder die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.
GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007. |
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