Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 9
Zuständigkeit des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 13 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
(2) Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:
1. Entwürfe des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,
2. Rahmenvorgaben,
3. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
4. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
5. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
6. Durchführung einer Weisung der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1.
(3) Er entscheidet über:
1. Einstellung, Bestellung und Abberufung des/ der Betriebsleiters/in und seiner/ihrer Vertretung,
2. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Betriebsleitung und ihrer Vertretung,
3. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, soweit sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30 % des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 15.000,00 €,
6. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 15.000 €,
7. Benennung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss,
8. Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Aufträge für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),
9. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto),
10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,
11. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich des Betriebes „LVR-Jugendhilfe Rheinland“,
12. die Entlastung der Betriebsleitung,
13. Bestellung und Abberufung der Ombudsperson in der LVR-Jugendhilfe Rheinland.
(4) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.
(5) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
GV. NRW. 2007 S. 16, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; geändert durch ÄndSatzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2009; ÄndSatzung vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 4. November 2009; ÄndSatzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 189, ber. S. 238), in Kraft getreten am 31. März 2011; ÄndSatzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 109), in Kraft getreten am 15. März 2012; ÄndSatzung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 1. Juli 2015. |