Historische SGV. NRW.

2 / 20

Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 2
Studienaufbau und -umfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre (24 Monate) einschließlich der Prüfungen und der Masterarbeit. In begründeten Fällen (z.B. Kindererziehung, Betreuung Pflegebedürftiger, Erkrankung) kann nach entsprechender Entscheidung des Dienstherrn der Studentin/des Studenten die Hochschule einen modifizierten Studienablauf, eine Unterbrechung oder eine Verlängerung des Masterstudiengangs zulassen. Der Studiengang soll um nicht mehr als insgesamt drei Jahre unterbrochen werden.

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Das erste Studienjahr wird in Kooperation mit dem Bund und den Ländern überwiegend dezentral in polizeilichen Bildungseinrichtungen des Bundes und der Länder nach Vorgaben der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Das zweite Studienjahr wird zentral an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Der Studiengang umfasst 19 Module (Anlage 1).

(3) Jedem Modul sind Leistungspunkte zugeordnet. Die Leistungspunkte sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der Studentin/des Studenten. Sie berücksichtigen die Teilnahme an Veranstaltungen (Präsenzstudium), die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Masterarbeit sowie den Prüfungsaufwand. Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden die jeweiligen Leistungspunkte getrennt von den erzielten Prüfungsergebnissen erfasst und gutgeschrieben.

(4) Basis der Leistungspunktvergabe ist das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS). Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung der Studentin/des Studenten von 30 Stunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im zweijährigen Studiengang Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management) beträgt 3.600 Stunden. Dies entspricht 120 Leistungspunkten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205