Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet, wenn die Studentin/der Student einen für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er von einer Prüfung, die sie/er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Wer durch Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund gehindert ist, an einem Prüfungstermin oder einem Nachholtermin teilzunehmen, kann einen neuen Prüfungstermin beantragen. Die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes steht der eigenen Krankheit gleich. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern die Prüfungsleistungen aus Gründen, die die Studentin oder der Student nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nach § 2 Abs. 1 verfahren wird.

(3) Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attests verlangen.

(4) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung von Familienpflichten soll der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Für eine Nachholung der Prüfung gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die Studentin/der Student während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.

(6) Versucht eine Studentin/ein Student, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die Prüferin/den Prüfer oder die aufsichtführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet. In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studentin/den Studenten auch von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(7) Vor einer Entscheidung nach Absatz 6 ist die Studentin/der Student zu hören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Studentinnen und Studenten sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(8) Die Studentin/der Student kann bis spätestens zwei Wochen nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragen, dass eine Entscheidung nach Absatz 6 überprüft wird.

(9) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Masterprüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorgelegen haben, kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung im Nachhinein für „nicht bestanden (5)“ erklären und den Mastergrad aberkennen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205