Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 12
Prüfungsausschuss, Prüfungsamt und
Prüfungskommissionen

(1) Zur Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören höchstens sieben Mitglieder an, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kuratoriums und zwei weitere vom Kuratorium benannte Personen, die Sprecherin/der Sprecher der Lehrenden der Deutschen Hochschule der Polizei sowie jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Lehrenden des ersten und zweiten Studienjahres. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin/ein Vertreter zu bestimmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses einschließlich der/des Vorsitzenden werden auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten vom Kuratorium für zwei Jahre bestellt.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Insbesondere überwacht er den ordnungsgemäßen Ablauf der Modulprüfungen, bestellt die Prüfungsberechtigten, genehmigt die Themen der Masterarbeit in Abstimmung mit den Betreuerinnen/Betreuern, überprüft die fristgerechte Abgabe der Masterarbeiten und entscheidet über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit. Er ist zuständig für die Zulassung zur Masterarbeit, zur mündlichen Masterprüfung und für die Zulassung der Prüferinnen und Prüfer sowie die Einrichtung der Prüfungskommissionen für die mündliche Masterprüfung (§ 9).

(3) Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen wird bei der Präsidentin/dem Präsidenten ein Prüfungsamt eingerichtet.

(4) Die Prüfungskommissionen werden vom Kuratorium bestätigt. Sie bestehen jeweils aus der oder dem Vorsitzenden sowie vier Prüferinnen/Prüfern, von denen mindestens zwei hauptamtlich Lehrende der Deutschen Hochschule der Polizei sein müssen. Die oder der Vorsitzende muss ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums sein. Es sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen.

(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Prüfungskommission beauftragt ein Mitglied der Kommission mit der Schriftführung. Dieses Kommissionsmitglied unterstützt die Vorsitzende/den Vorsitzenden auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung sowie insbesondere bei der Abfassung der Niederschrift. Die Prüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Kommissionsmitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205